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Antrag Jugendförderbeitrag

Gemäss Gemeindeversammlungsbeschluss vom 10. Dezember 2014 ist die Ausrichtung eines Jugendförderungsbeitrags eine Gemeindeaufgabe. Insbesondere auch deshalb, weil der Souverän beschlossen hat, dass auch Organisationen wie CEVI, Jungwacht/Blauring, Jungschar und ähnliche zu berücksichtigen sind, müssen die bestehenden Grundlagen überarbeitet werden.
Der Gemeinderat hat dies an seiner Sitzung vom 14. April 2015 getan.
 

Der Verein/die Organisation bestätigt bzw. verpflichtet sich:

  • keinen kommerziellen Zweck zu verfolgen.
  • normalerweise mindestens einmal pro Woche (ohne Schulferien) Angebote für die Jugendlichen (bis und mit 18. Altersjahr) durchzuführen.
  • die Hombrechtiker Ethik-Charta zu unterzeichnen und deren Bestimmungen vollumfänglich einzuhalten.
  • ein Mitgliederverzeichnis des vergangenen Jahres, mit der Aktivität der Jugendlichen (Häufigkeit, Dauer), einzureichen.
  • Die Erfolgsrechnung und die Bilanz des vergangenen Jahres einzureichen.

Der Verein/die Organisation hat davon Kenntnis genommen, dass kein Anspruch auf die Ausrichtung eines Jugendförderungsbeitrages besteht:

  • bei unwahren Angaben sämtliche, letztmals in einem Kalenderjahr bezogenen Jugendförderungsbeiträge zurückzuzahlen sind;
  • bei Verstössen gegen die Bestimmungen der Hombrechtiker Ethik-Charta sämtliche, letztmals in einem Kalenderjahr bezogenen Jugendförderungsbeiträge zurückzuzahlen sind;
  • dieser Antrag für das aktuelle Kalenderjahr bis spätestens 15. August einzureichen ist. Später eingehende Anträge werden nicht mehr berücksichtigt. Die Auszahlung der Gelder ist für das dritte Quartal des jeweiligen Kalenderjahres vorgesehen.

Integrierter Bestandteil dieses Antrags ist bzw. wir bestätigen erhalten zu haben:

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